Endereco - Master Data Quality Experts

Partnervertrag für Integrationspartner


Zwischen

Endereco UG (Haftungsbeschränkt)

Gesellschaft für Master Data Quality Management

Balthasar-Neumann-Str. 4b

97236 Randersacker

im Folgenden „Anbieter“ genannt

und

im Folgenden „Integrationspartner“ genannt

wird folgender Vertrag geschlossen:

Präambel

(1) Tätigkeit des Anbieters

Der Anbieter betreibt einen Service zur Prüfung und Optimierung von Kundenstammdaten in elektronischen Geschäftsprozessen. Hierzu bietet er kostenpflichtige und kostenfreie Dienste, die von Kunden des Anbieters gebucht werden können.

(2) Tätigkeiten des Integrationspartners

§ 1 Vertragsgegenstand

Beide Firmen beabsichtigen auf der Basis dieses Vertrages als Partner zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig im Endkundengeschäft zu unterstützen.

Hierfür vereinbaren die Parteien Folgendes:

  1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Vermittlung von Endkunden für die Dienste des Anbieters sowie die Integration, Überwachung und Aktualisierung der Dienste des Anbieters in den Systemen der vom Integrationspartner betreuten Endkunden.

  2. Weiterhin regelt der Vertrag die Bedingungen der Abrechnung für die Nutzung der Dienste des Anbieters durch die vermittelten Endkunden sowie die Provision des Integrationspartners.

§ 2 Pflichten des Anbieters

  1. Der Anbieter stellt dem Endkunden des Integrationspartners seine Dienstleistungen als API Service über das Internet (SSL verschlüsselt) oder, sofern verfügbar, als fertiges Modul für die jeweils benötigte Plattform zur Nutzung zur Verfügung.

  2. Die Leistungsbeschreibung der einzelnen Dienste ergeben sich aus den jeweiligen Online-Dokumentationen, welche auf der Webseite des Anbieters offen zur Verfügung gestellt werden. Die angebotenen Dienste sind im Anhang 1 dieses Vertrages aufgeführt.

  3. Technische- und fachliche Änderungen der Dienste und deren Anbindung (z.B. der API) werden dem Integrationspartner vom Anbieter jeweils mit einer Vorabfrist von mindestens 6 Wochen bekannt gegeben.

  4. Weiterhin erhält der Integrationspartner die zukünftige Version des jeweiligen Dienstes und dessen Dokumentation vorab zur Prüfung. Damit wird der Integrationspartner in die Lage versetzt, rechtzeitig ggf. notwendige Anpassungen an der Anbindung der Dienste vornehmen zu können, um die weitere Funktionsfähigkeit des Dienstes beim Endkunden nach Aktivierung der Änderungen sicherstellen zu können.

  5. Der Anbieter bietet dem Integrationspartner kostenfreie Unterstützung bei der Klärung von Fragen zur den Diensten des Anbieters.

§ 3 Pflichten des Integrationspartner

  1. Der Integrationspartner verpflichtet sich zum sorgfältigen Umgang mit den Diensten des Anbieters und der fachgerechten Betreuung der Endkunden.

  2. Neue Endkunden des Integrationspartners, welche Services des Anbieters nutzen möchten, müssen dem Anbieter vor Erbringung der Dienstleistung schriftlich mitgeteilt und vom Anbieter genehmigt werden. Der Anbieter hat das Recht, aus zwingendem Grund zu widersprechen und die Nutzung der Dienste zu untersagen. Ein solcher Grund liegt z.B. vor, wenn es sich um einen Wettbewerber des Anbieters oder seiner Dienstleister handelt.

  3. Der Integrationspartner verpflichtet sich dem Endkunden die jeweils aktuelle Version des Shopmoduls oder der API Anbindung für den Zugriff auf die Dienste des Anbieters bereitzustellen.

  4. Sollte es bei der Nutzung der Dienste des Anbieters durch den Endkunden zu Störungen kommen, wird der Integrationspartner dem Anbieter hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

  5. Der Integrationspartner verpflichtet sich unbefugten Zugriff Dritter auf die vertragsgegenständlichen Dienste des Anbieters durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

§ 4 Überlassung der Nutzung / Nutzungsbedingungen

  1. Der Anbieter räumt dem Endkunden für die Laufzeit dieses Vertrages das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht ein, die in Anhang 1 genannte Dienste des Anbieters zu nutzen. Die Nutzung darf nur für geschäftsinterne Zwecke des Endkunden erfolgen. Eine Übertragung, bzw. Überlassung des Nutzungsrechts an unberechtigte Dritte ist dem Kunden ausdrücklich untersagt.

  2. Die Einräumung der Nutzung der Dienste erfolgt durch Freischaltung durch den Anbieter. Mit der Freischaltung erhält der Endkunde die erforderlichen Zugangsdaten.

  3. Die Zugangsdaten müssen bei Aufruf des Webservices mit übergeben werden. Die Zugangsdaten sind nicht übertragbar und dürfen nicht veräußert werden. Der Endkunde verpflichtet sich, die ihm übermittelten Zugangsdaten vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.

  4. Der Anbieter gewährleistet eine Verfügbarkeit der Nutzung der in Anhang 1 genannte Dienste von mindestens 99 % jährlich (bezogen auf 24Std. / Tag). Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server des Anbieters aufgrund technischer oder sonstiger Probleme, die nicht im Einflussbereich des Anbieters liegen (z.B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), nicht zu erreichen ist, oder in der geplante Wartungsarbeiten vorgenommen werden.

  5. Eine vorübergehende Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit in Anhang 1 genannte Dienste ist zulässig, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist, wobei Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit auf maximal 24 Stunden im Monat zu beschränken sind, und zwar werktags in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr oder nach Absprache.

  6. Der Anbieter informiert den Endkunden in diesem Zusammenhang spätestens 3 Werktage vor einer geplanten Einschränkung der Services.

  7. Unabhängig davon informiert der Anbieter den Endkunden über aufgetretene Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit der Services im zurückliegenden Abrechnungszeitraum in Textform.

  8. Vom Anbieter nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Dienste zwischen den IT-System des Integrationspartners und dem Endkunden.

§ 5 Provision und Abrechnung

Die Parteien vereinbaren für die Vermittlung der vertragsgegenständlichen Leistungen folgende Vergütungsmodalitäten.

  1. Die geleisteten Dienste des Anbieters werden entsprechend durch den Anbieter direkt beim Endkunden abgerechnet.

  2. Der Integrationspartner erhält für die erfolgreiche Vermittlung von Endkunden, ggf. notwendige regelmäßige Aktualisierungen der Anbindung sowie für die fachgerechte Betreuung der Endkunden eine Provision auf die geleisteten monatlichen Nettoumsätze.

  3. Die Provision erfolgt je vermitteltem Endkunden nach wie folgt:

    • Ab Vertragsschluss: 15% Provision auf den erzielten Nettoumsatz
  1. Erfolgreich ist die Vermittlung dann, wenn

    • es zu einem Vertragsschluss zwischen dem Anbieter und dem durch den Integrationspartner vermittelten Endkunden gekommen ist.

  1. Der Provisionsanspruch entsteht nicht

    • wenn der Anbieter dem Integrationspartner nachweist, dass er zu dem vermittelten Endkunden bereits vor der Vermittlung durch den Integrationspartner Kontakt hatte.

    • wenn endgültig feststeht, dass der Endkunde trotz eines Vertragsschlusses mit dem Anbieter seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Anbieter gänzlich nicht erfüllen wird.

  1. Der Provisionsanspruch entfällt anteilig

    • sobald endgültig feststeht, dass der vermittelte Endkunde die aus seinem Vertrag mit dem Anbieter resultierenden Pflichten teilweise nicht mehr erfüllen wird.

  1. Von einer endgültigen Nichterfüllung bzw. einer teilweise endgültigen Nichterfüllung durch den Endkunden ist auszugehen, sobald die zweite Mahnung des Anbieters an den Endkunden erfolgt ist und eine Leistungserbringung durch den Endkunden an den Anbieter nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgt ist. Der Erhebung einer Klage durch den Anbieter gegen den Endkunden bedarf es dafür nicht.

  2. Der Provisionsanspruch entsteht jedoch rückwirkend

    • wenn trotz vorheriger Annahme endgültiger Nichterfüllung später eine Erfüllung erfolgt. Dies gilt entsprechend, wenn später eine teilweise Erfüllung erfolgt.

  1. Der Anbieter stellt dem Integrationspartner für die Abrechnung eine vierteljährliche Statistik über die Nutzung der Dienste durch den Endkunden zur Verfügung. Die Zugriffe auf die Webservices des Anbieters werden zum Zwecke der Abrechnung anonymisiert beim Anbieter protokolliert.

  2. Die Vertragspartner behalten sich vor, in einem regelmäßigen Turnus von 12 Monaten die Zusammenarbeit zu Prüfen und ggf. anzupassen.

  3. Von den Provisionen nicht umfasst sind Mehraufwendungen bzw. –Leistungen außerhalb der Leistungspflichten des Anbieters nach § 2 dieses Vertrages. Dafür gelten die nachfolgenden Konditionen:

Dienstleistung Stundensatz

Projektspezifische Beratungsleitungen

100,00 € all incl.

Projektspezifische Beratungsleitungen vor Ort

140,00 € zzgl. Reisekosten.

Support telefonisch

60,00 € all incl.

Support vor Ort

120,00 € zzgl. Reisekosten.

Einmalige Datenbereinigungen (Massenprüfungen)

Nach Aufwand

Die vorstehend genannten Stundenvergütungen verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %).

§ 6 Provisionszahlungen

  1. Die Provisionszahlungen erfolgen quartalsmäßig auf Basis der bereitgestellten Provisionsgutschriften innerhalb von 30 Tagen nach dem jeweiligen Quartalsende.

  2. Die Provision wird bei einem Guthaben von mindestens 25 Euro ausgezahlt, um Aufwände auf beiden Seiten gering zu halten.

§ 7 Datenschutz und Protokollierung

  1. Der Integrationspartner und der Anbieter verpflichten sich, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der BRD, nach DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telemediengesetzes (TMG) sowie des Telekommunikationsgesetzes (TKG), in ihrer jeweils aktuellen Fassung einzuhalten.

  2. Der Integrationspartner bestätigt, dass ihm die vorgenannten Bestimmungen bekannt sind.

  3. Der Integrationspartner verpflichtet seine Endkunden zur Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen.

  4. Insbesondere sind die Mitarbeiter des Integrationspartners auf die Einhaltung des Datengeheimnisses gem. §5 BDSG verpflichtet.

  5. Die Zugriffe auf die Services des Anbieters durch den Endkunden werden zum Zwecke der Abrechnung des monatlichen Nutzungsentgelts sowie der ggf. damit verbundenen Provisionsabrechnung bei dem Anbieter protokolliert.

§ 8 Einsichts- und Kontrollsrechte

  1. Der Anbieter ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung der dem Integrationspartner in diesem Vertrag zugestandenen Rechte durch einen Angehörigen der zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Berufe (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) überprüfen zu lassen. Sofern sich eine Nichteinhaltung der vertraglichen Vereinbarungen herausstellt, sind die Kosten der Prüfung vom Integrationspartner zu tragen.

  2. Der Integrationspartner wird der mit der Überprüfung beauftragten Person, sämtliche von diesen benötigten Unterlagen und sonstigen Informationen, unentgeltlich zur Verfügung stellen.

  3. Der Integrationspartner und der Endkunde haben das Recht, durch einen Angehörigen der zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Berufe (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) die implementierte Zählung der Abgleiche und etwaige Protokollierungen überprüfen zu lassen.

§ 9 Support

  1. Der Anbieter unterhält Supportmitarbeiter, die Im Rahmen der Tätigkeiten dem Integrationspartner telefonisch oder auf anderen Fernkommunikationswegen hinsichtlich der Services des Anbieters beraten und unterstützen. Er wird Fragen des Integrationspartners zur Anwendung der Dienste des Anbieters beim Endkunden sowie eingehende Fehlermeldungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der jeweiligen Frage, dem Anbieter per E-Mail beantworten, wobei im Zweifel das Kommunikationsmittel eingesetzt wird, das der Integrationspartner verwendet hat.

  2. Die Servicemitarbeiter steht arbeitstäglich (Montag – Freitag unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Anbieters) in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr zur Verfügung.

  3. Implementiert der Integrationspartner die Dienste des Anbieter in seine Systeme, ist er für den Support seiner angebotenen Software verantwortlich.

§ 10 Gewährleistung und Haftung

  1. Sollte der Zugang zu bestimmten Daten aus wichtigem Grunde, z.B. infolge gesetzlicher, datenschutzrechtlicher oder behördlicher Vorschriften sowie sonstiger Zulieferbeschränkungen nicht mehr möglich sein, so ist der Anbieter von der Bereitstellung dieser Daten und der Erbringung der hiervon betroffenen Leistungen befreit, ohne sich dem Integrationspartner oder dessen Kunden gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen. Bis zu diesem Zeitpunkt vom Anbieter erbrachte Leistungen werden auf Grundlage der nach diesem Vertrag vereinbarten Vergütung in Rechnung gestellt.

  2. Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

  3. Der Integrationspartner haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

  4. Der Integrationspartner haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegenüber seinen Endkunden.

  5. Für leichte Fahrlässigkeit haften der Anbieter und der Integrationspartner gleichermaßen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Anbieter haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; vertragsuntypische Schäden sind von der Haftung ausgeschlossen.

  6. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Maximal ist die Haftung beschränkt auf 1.000.000 Euro pro Schadensfall.

  7. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Anbieter und Integrationspartner.

  8. Der Anbieter haftet nicht für Fehlleistungen des Internets, insbesondere die Funktionsfähigkeit der Datenleitungen zu seinem Server, die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit von Partnersystemen soweit verwendet, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich stehen. Eine Haftung für Datenverluste oder Übertragungsfehler ist ebenfalls ausgeschlossen.

§ 11 Geheimhaltung

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich über alle ihnen im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, des anderen Vertragsteils strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d. h. auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl des Anbieters als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die betroffene Vertragspartei verpflichtet den Vertragspartner vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.

  2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit allen von ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern eine mit vorstehendem Absatz 1 inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.

  3. Diese Geheimhaltungsverpflichtung endet 2 Jahre nach Beendigung dieses Vertrages.

§ 12 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag beginnt am Datum und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  2. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende gekündigt werden. In diesem Fall gehen die vermittelten Kunden für den weiteren Betrieb der Services vertraglich zum Anbieter über.

  3. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieses Vertrages ist insbesondere dann gegeben, wenn

    • eine der Vertragsparteien wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt hat;

    • eine der Vertragsparteien auch nach Mahnung und Fristsetzung mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag in Verzug bleibt.

  1. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.

  2. Nach Beendigung des Vertrages sind die Vertragspartner verpflichtet, sämtliche gelieferten Daten zu löschen.

§ 13
Schlussbestimmungen

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist der Sitz des Anbieters.

  2. Dem Integrationspartner steht ein Aufrechnungsrecht gegenüber dem Anbieter nur mit rechtskräftigen oder unbestrittenen Gegenansprüchen zu.

  3. Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht die Textform vorsieht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

  5. Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

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Zertifikat
Document name: Partnervertrag für Integrationspartner
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Timestamp Audit
23. November 2021 10:06 CESTPartnervertrag für Integrationspartner Uploaded by Lena Schmitt - lena@endereco.de IP 80.132.162.67