Endereco - Master Data Quality Experts

Vermittlungs- und Provisionsvertrag


zwischen

Endereco UG (Haftungsbeschränkt)

Robert Rieser

Gesellschaft für Master Data Quality Management

Balthasar-Neumann-Str. 4b

97236 Randersacker

- nachstehend Anbieter genannt -

 

und

- nachstehend Vermittler genannt -

 

wird folgender Vermittlungs- und Provisionsvertrag geschlossen:

§ 1 Tätigkeit des Anbieters

  1. Der Anbieter betreibt einen Service zur Stammdatenvalidierung und -Optimierung in elektronischen Geschäftsprozessen. Hierzu bietet er kostenpflichtige und kostenfreie Dienste, die von Kunden des Anbieters gebucht werden können.

§ 2 Vermittlungstätigkeit

  1. Der Vermittler beabsichtigt, für den Anbieter bei der Vermittlung von Kontakten nach § 1 behilflich zu sein. Eine Tätigkeitspflicht übernimmt der Vermittler nicht.

§ 3 Vergütung

  1. Der Vermittler erhält für seine Tätigkeit im Falle eines erfolgreichen Vertragsabschlusses – d.h. die Buchung eines kostenpflichtigen Dienstes beim Anbieter durch einen vermittelten Dritten, eine einmalige Provision.

  1. Diese Höhe der Provision wird wie folgt bestimmt:

    Die Provision für jeden vermittelten Vertragsabschluss beträgt 15 % des realisierten Netto Umsatzes zwischen dem Anbieter und dem vermittelten Dritten – über eine Laufzeit von 6 Monaten nach Vertragsabschluss in einem kostenpflichtigen Tarif.

  2. Erfolgreich ist die Vermittlung dann, wenn

    • es zu einem Vertragsschluss zwischen dem Anbieter und dem durch den Vermittler vermittelten Dritten gekommen ist.

  1. Der Provisionsanspruch entsteht nicht

    • wenn der Anbieter dem Vermittler nachweist, dass er zu dem vermittelten Dritten bereits vor der Vermittlung durch den Vermittler Kontakt hatte;

    • wenn endgültig feststeht, dass der Dritte trotz eines Vertragsschlusses mit dem Anbieter seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Anbieter gänzlich nicht erfüllen wird.

  1. Der Provisionsanspruch entfällt anteilig

    • sobald endgültig feststeht, dass der vermittelte Dritte die aus seinem Vertrag mit dem Anbieter resultierenden Pflichten teilweise nicht mehr erfüllen wird.

  1. Von einer endgültigen Nichterfüllung bzw. einer partiell endgültigen Nichterfüllung durch den Dritten ist auszugehen, sobald die zweite Mahnung des Anbieters an den Dritten erfolgt ist und eine Leistungserbringung durch den Dritten an den Anbieter nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgt ist. Der Erhebung einer Klage durch den Anbieter gegen den Dritten bedarf es dafür nicht.

  2. Der Provisionsanspruch entsteht jedoch rückwirkend

    • wenn trotz vorheriger Annahme endgültiger Nichterfüllung später eine Erfüllung erfolgt. Dies gilt entsprechend, wenn später eine partielle Erfüllung erfolgt.

§ 4 Laufzeit und Kündigung

  1. Dieser Vertrag kann von beiden Parteien zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden.

  1. Nicht berührt davon sind ausstehende Provisionszahlungen an den Vermittler.

  1. Vertragsabschlüsse, welche nach der Kündigung einer jeweiligen Partei erfolgen, sind nicht mehr Bestandteil des Vertrages, selbst wenn der Vertragsabschluss durch den Vermittler vermittelt wurde.

§ 5 Auszahlung der Provision

  1. Eine Provision ist so weit als fällig anzusehen, wenn aufgrund der Vermittlungsleistung des Vermittlers Leistungen des Dritten an den Anbieter erbracht worden sind. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise und wird vom Anbieter innerhalb von 14 Tagen nach Quartalsende bereitgestellt.

§ 6 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

  1. Alle Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Nachbedingung des Schriftformerfordernisses.

  1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – soweit dies rechtlich zulässigerweise vereinbart werden kann – Würzburg.

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übri­gen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.

 

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Zertifikat
Document name: Vermittlungs- und Provisionsvertrag
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22. November 2021 10:45 CESTVermittlungs- und Provisionsvertrag Uploaded by Lena Schmitt - lena@endereco.de IP 80.132.162.67
23. November 2021 9:50 CEST Document owner robert@endereco.de has handed over this document to lena@endereco.de 2021-11-23 09:50:00 - 87.191.228.164